Flugordnung

des Flugmodellclub Hochwald e. V. Hermeskeil

Zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Modellflugbetriebs am Aufstiegsgelände bei Gusenburg hat der Verein am 15.09.2018 folgende Flugordnung beschlossen:

§ 1 Regelungen der Aufstiegserlaubnis

Der Modellflugbetrieb am Vereinsgelände darf nur von Mitgliedern des Modellflugvereins Flugmodellclub Hochwald e. V. Hermeskeil durchgeführt werden. Der Flugbetrieb unterliegt den Bestimmungen des Erlaubnisbescheides des Landesbetriebes Mobilität, Fachgruppe Luftverkehr, Flughafen-Hahn – vom 10.07.2018 der im Vereinsheim ausliegt und von jedem Teilnehmer am Flugbetrieb zur Kenntnis genommen werden muss. Die Bestimmungen sind genauestens zu beachten. Die wichtigsten Regelungen werden im Folgenden auszugsweise in die Flugordnung übernommen:

  1. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.
  2. Während des Start- und Landevorgangs müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.
  3. Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z. B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit etc.) zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden.
  4. Straßen und Wege dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- und Landevorgänge wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wege- oder Straßenabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände befinden (z. B. Kraftfahrzeuge).
  5. Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben, sofern sie steuerbar sind, anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
  6. Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. in Sofortmaßnahmen am Unfallort gemäß § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat.
  7. Sämtliche eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, der dem neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen muss, ausgestattet sein.
  8. Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den für solchen Anlagen geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Bei dem Betrieb dieser Anlagen sind die geltenden Verfügungen der Bundesnetzagentur zu beachten.
  9. Die Modelle dürfen nur innerhalb des im Erlaubnisbescheid festgelegten Flugraums geflogen werden. Ein Lageplan hängt aus.
  10. Es dürfen nur Flugmodelle mit und ohne Verbrennungsmotor bis 25 kg Gesamtmasse betrieben werden. Der Flugleiter kann im Zweifel den Start eines Großmodells untersagen bis der Nachweis erbracht wurde, dass die Gewichtsgrenze eingehalten wird.
  11. Das Flugmodell und die beim Betrieb eingesetzten Hilfsgeräte (z.B. Startwinden) dürfen nur in Übereinstimmung mit den Bedienungs- und Sicherheitshinweisen des Herstellers und innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden.
  12. Bei Betrieb ist ein Windsack aufzustellen.
  13. Die zulässigen Aufstiegszeiten müssen zuverlässig eingehalten werden:
    in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. eines jeden Jahres
    werktagsVon 10.00 bis 20.00 Uhr
    Sonn- und FeiertagsVon 10:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 20:00 Uhr
    in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. eines jeden Jahres
    täglich10.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
    Flugmodelle ohne Verbrennungsmotoren dürfen von Sonnenaufgang (SR) bis Sonnenuntergang (SS) betrieben werden.
  14. Gastflieger sind erlaubt, wenn ein entsprechender Lärmpass und der Nachweis einer Flugmodellspezifischen Haftpflichtversicherung vorliegt und mindestens 1 Vorstandmitglied anwesend ist.

§ 2 Flugleiter

  1. Flugbetrieb darf nur bei Anwesenheit eines Flugleiters durchgeführt werden, der den Flugbetrieb überwacht und erforderlichenfalls ordnend eingreift. Flugleiter ist das erste volljährige Vereinsmitglied, das am Gelände erscheint oder derjenige, auf den sich die Anwesenden einigen.
    Der Flugleiter darf nicht selbst Modelle steuern. Er kann sich vertreten lassen, um selbst Modelle zu betreiben. Dies ist im Modellflugbuch mit Angabe des Zeitraums und des Vertreters zu vermerken.
  2. Der Flugleiter hat sich im Zweifel durch Einsichtnahme in die entsprechenden Nachweise zu überzeugen, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung der Modellflieger vorliegt und die Funkfernsteuerung den Vorschriften entspricht. Im Zweifel hat er die Teilnahme zu untersagen, wenn die Nachweise nicht erbracht werden.
  3. Der Flugleiter hat den Einsatz von Flugmodellen zu untersagen, die den technischen Anforderungen in Bezug auf Flugsicherheit und Schallschutz nicht entsprechen, oder die aufgrund ihrer Flugbetriebseigenschaften die Einhaltung der Flugraumgrenzen nicht jederzeit gewährleisten (siehe § 1 Abs. 9). Er muss den Flugbetrieb einstellen, wenn die Wetterbedingungen oder andere Gegebenheiten einen sicheren Flugbetrieb gefährden.
  4. Den Anordnungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Flugordnung oder des Erlaubnisbescheides kann er ein Flugverbot aussprechen. Er übt für den Verein das Hausrecht am Platz aus und kann Personen, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Flugbetriebes stören, vom Platz verweisen. Diese Ahndungsmaßnahmen hat er schriftlich im Flugbuch festzuhalten und dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Dieser entscheidet ggf. über weitere Maßnahmen.
  5. Der Flugleiter hat die notwendigen Eintragungen im Modellflugbuch vollständig und in leserlicher Schrift vorzunehmen. Es ist das vom Verein ausgegebene Muster zu verwenden.
  6. Wenn sich höchstens zwei Personen zielgerichtet auf dem Modellfluggelände aufhalten, kann auch ohne Anwesenheit eines Flugleiters Modellflugbetrieb durchgeführt werden. Hierzu zählen auch dauerhaft anwesende Zuschauer, Angehörige u. ä. In diesem Fall sind die notwendigen Eintragungen im Modellflugbuch von den Modellfliegern selbst vorzunehmen.

Bei v.g. geringfügigem Betrieb ohne Flugleiter ist bei Modellen über 2 kg Startmasse oder Flughöhen über 100 m der Kenntnisnachweis für Modellflieger oder die Erlaubnis als Luftfahrzeugführer erforderlich.

§ 3 Sicherheit

  1. Bei Flugbetrieb dürfen die Start- und Landebahn und der Vorbereitungsbereich nur von den Piloten, ihren Helfern und vom Flugleiter betreten werden. Alle anderen Personen müssen sich im Aufenthaltsraum hinter dem Sicherheitszaun aufhalten.
  2. Anfänger dürfen nur unter Aufsicht eines erfahrenen Piloten fliegen, der notfalls helfend eingreifen kann.
  3. Starts, Landungen und außergewöhnliche Tiefflüge sind laut und deutlich vom Piloten oder dessen Helfern bekannt zu geben und dürfen nur in der festgelegten Startrichtung durchgeführt werden.
  4. Sollte eine Notlage eintreten (z.B. Ausfall von Steuereinrichtungen , stehen gebliebener Motor) hat jeder Start sowie nach Möglichkeit jede Landung anderer Modelle zu unterbleiben bis die Notsituation beendet ist.
  5. Für die Funkfernsteuerung dürfen nur die zugelassenen Frequenzen benutzt werden. Vor dem Einschalten des Senders muss sichergestellt werden, dass die Frequenz nicht bereits belegt ist. Die Frequenzbelegung wird wie folgt gekennzeichnet:
    ● Eintrag im Flugbuch
    ● Kennzeichnung der Senderantenne mit einem Fähnchen in der entsprechenden Farbcodierung
    ● Anbringung der Frequenzmarke auf der Frequenztafel
    ● Dies gilt nicht für Funkanlagen bei denen bauartbedingt bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung eine Beeinflussung des Empfängers durch andere Sender ausgeschlossen ist.
  6. Der gleichzeitige Betrieb von RC- und Freiflugmodellen bedarf einer Genehmigung durch den Flugleiter.
  7. Für alle Personen, die aktiv am Flugbetrieb teilnehmen, gilt ein absolutes Alkoholverbot.

§ 4 Lärmschutz

  1. Es dürfen maximal 2 Flugmodelle mit Kolbenmotor gleichzeitig eingesetzt werden. Der Schallpegel von 78 dB(A)/25m darf zusammen nicht überschritten werden.
    Flugmodelle mit turbinengetriebenem Verbrennungsmotor dürfen nur einzeln eingesetzt werden. Der Schallpegel darf 90 dB(A)/25m nicht überschreiten. Weiterhin gelten besondere Bestimmungen gemäß Abschnitt V. der Aufstiegserlaubnis.
  2. Es dürfen nur Flugmodelle mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, die im Lärmpass des Modellfliegers eingetragen sind. Die Lärmmessungen werden vom Lärmschutzbeauftragten des Vereins durchgeführt. Die Messung wird von ihm im Lärmpass bestätigt. Die Messung muss wiederholt werden, wenn an dem Modell Veränderungen vorgenommen wurden, die die Schallemission beeinflussen (v. a. Motor, Schalldämpfer, Luftschraube).

§ 5 Ordnung und Sauberkeit – Umweltschutz

  1. Sämtlich Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den vorgesehenen Park- oder Fahrradabstellplätzen abgestellt werden. Keinesfalls darf auf den Zufahrtswegen oder auf benachbarten Feldern geparkt werden.
  2. Mit der Natur ist schonend umzugehen. Es ist verboten, Tieren, v. a. Vögeln mit Modellen nachzustellen.
  3. Sofern zur Bergung von außengelandeten Modellen bestellte Felder betreten werden müssen, ist dies im Flugbuch zu vermerken und der Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dieser wird einen Ausgleich des Schadens mit dem betroffenen Landwirt in die Wege leiten. Sofern die Bergung einen unverhältnismäßig hohen Flurschaden verursachen würde, muss diese zunächst unterbleiben und der Vorstand informiert werden.
  4. Das Gelände muss in einem sauberen Zustand verlassen werden. Abfälle und Wertstoffe sind in den dafür vorgesehenen Behältern am Vereinsheim getrennt zu sammeln.
  5. Das Besitztum des Vereins ist zu pflegen und in Ordnung zu halten. Schäden und Mängel sind dem Vorstand anzuzeigen.
  6. Das letzte Mitglied auf dem Fluggelände ist verpflichtet das Fluggelände auf seinen einwandfreien Zustand zu überprüfen und alle beweglichen Gegenstände des Vereins (z.b. Windsack) im Gerätehaus einzuschließen.
  7. Die, von der Mitgliederversammlung festgelegten Arbeitsstunden am Fluggelände für die Instandhaltung sind von allen aktiven Mitgliedern abzuleisten.

§ 6 Verhalten bei Unfällen

Bei Personenschäden sind zunächst Sofortmaßnahmen am Unfallort zu ergreifen. Hierfür steht die Erste Hilfe-Einrichtung im Vereinsheim zur Verfügung. Bei Alarmierung der Unfallrettung soll als Treffpunkt die Zufahrt zum Modellfluggelände an der Straße von Hermeskeil nach Gusenburg vereinbart werden. Dorthin ist ein Fahrzeug abzustellen, das das Rettungsfahrzeug zur Unfallstelle geleitet. Bei der Alarmierung den Unfallhergang, die Art und Schwere der Verletzungen knapp und ruhig darstellen und das Gespräch nicht eher beenden, bevor die Rettungsleitstelle dazu auffordert!

Wichtige Rufnummern und Anschriften

Feuerwehr / Rettungsdienst112
St. Josef Krankenhaus Hermeskeil
Koblenzer Straße 23
54411 Hermeskeil
(0 65 03) 81-0
Polizeiinspektion Hermeskeil
Trierer Straße 53
54411 Hermeskeil
(0 65 03) 91 51-0
Landes Betrieb Mobilität
Fachgruppe Luftverkehr,
Gebäude 890,
55483 Hahn-Flughafen
(0 65 43) 50 88-01

Unfälle mit Personen- oder schweren Sachschäden oder sonstige relevante Störungen sind zudem unverzüglich dem Vereinsvorstand anzuzeigen.

Jeder, der am Flugbetrieb teilnimmt, erkennt die mit dieser Flugordnung getroffenen Regelungen an. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Modellfluggelände sieht sich der Vorstand im Interesse aller Modellflieger des Vereins gehalten, Verstöße strikt zu ahnden. Es muss auch mit einer Anzeige bei der Luftfahrtbehörde gerechnet werden. Bei schweren oder fortgesetzten Verstößen droht der Vereinsausschluss!

Hermeskeil, 15.09.2018

Modellflugclub Hochwald e.V. Hermeskeil

Der Vorstand